Dr.
Stephan Pauly
DAJV-Newsletter 1999, S. 110:
Einkommensteuerliche Aspekte eines
Aufenthaltes in den USA
von
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Stephan Pauly, Bonn
A. Einleitung
Immer mehr Juristen vertiefen ihre Ausbildung während
eines Aufenthaltes in den USA. Deutsche Steuerpflichtige erwerben in den
USA einen Doktorgrad oder fertigen wesentliche Bestandteile ihrer deutschen
Doktorarbeit in den USA. Der Auslandsaufenthalt wird zum Graduiertenstudium
(LL.M.; M.C.L.; M.C.J.) oder zu anderen Studiengängen wie z.B. M.B.A.,
M.P.A. oder M.A. genutzt. Auslandsaufenthalte werden häufig durch Stipendien
finanziert, z.B. von der Max-Planck-Gesellschaft, der Deutschen Forschungsgemeinschaft,
der Studienstiftung des Deutschen Volkes, der Konrad-Adenauer-Stiftung,
der Friedrich-Naumann-Stiftung, der Friedrich-Ebert-Stiftung. In Betracht
kommt aber auch ein Auslandsaufenthalt während der Referendarwahlstation,
z.B. bei einem Rechtsanwalt oder bei der Deutsch-Amerikanischen Handelskammer.
Außerdem sind häufig jüngere Anwälte bei amerikanischen Anwaltskanzleien
gegen Entgelt tätig.
Regelmäßig stellt sich die Frage, wie die Einkünfte
und Ausgaben im Zusammenhang mit einem Aufenthalt in den USA in Deutschland
steuerlich zu behandeln sind.
Nachfolgend wird unterstellt, daß
- der
Steuerpflichtige in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, d.h.
seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat
(§ 1 Abs. 1 EStG);
- der
Aufenthalt in den USA zeitlich befristet ist;
- der
Steuerpflichtige auch dann, wenn er eine Wohnung mietet, während des
Aufenthaltes in den USA den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Deutschland
behält (Art. 4 Abs. 2 a DBA-USA).
Nach § 8 AO hat jemand seinen Wohnsitz dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter Wohnung versteht man die
objektiv zum Wohnen geeigneten Wohnräume. Es genügt eine bescheidene Bleibe.
Nicht erforderlich ist eine abgeschlossene Wohnung mit Küche und separater
Waschgelegenheit.
Nach § 9 AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort,
wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem
Ort nicht nur vorübergehend verweilt.
Liegt hiernach während des Aufenthaltes in den USA eine
unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vor, so ist anhand des DBA-USA
zu prüfen, welchem Staat das Recht zur Besteuerung der Einkünfte zufällt.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit,
unselbständiger Arbeit, Bezügen aus dem öffentlichen Dienst und anderen
Einkünften.
B. Behandlung der Einkünfte
I. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
Nach Artikel 15 Abs. 1 DBA-USA kann die Vergütung, die
eine in Deutschland ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht,
in den USA besteuert werden, wenn die Arbeit dort ausgeübt wird und folgende
Voraussetzungen erfüllt sind: Dauert der Aufenthalt in den USA länger
als 183 Tage, liegt das Besteuerungsrecht bei den USA. Dauert der USA-Aufenthalt
weniger oder gleich 183 Tage, wird die Vergütung aber von einem US-Arbeitgeber
gezahlt bzw. von einer Betriebsstätte in den USA, so liegt das Besteuerungsrecht
ebenfalls bei den USA.
Dauert der Aufenthalt in den USA länger als 183 Tage,
ist der Arbeitnehmer auch in den USA unbeschränkt steuerpflichtig, was
gegebenenfalls sogar zusätzliche Abzugsmöglichkeiten eröffnet. Die deutsche
unbeschränkte Steuerpflicht bleibt hiervon unberührt.
Hält sich dagegen der Arbeitnehmer in den USA insgesamt
nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres auf
und werden die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber
gezahlt, der nicht in den USA ansässig ist und werden die Vergütungen
auch nicht von einer Betriebsstätte oder von einer festen Einrichtung
getragen, die der Arbeitgeber in den USA hat, verbleibt das Besteuerungsrecht
bei Deutschland (Artikel 15 Abs. 2 DBA-USA).
Ob der Arbeitnehmer in Deutschland oder in den USA ansässig
ist, ergibt sich aus Artikel 4 DBA-USA. Artikel 4 Abs. 1 DBA-USA stellt
u.a. auf den Wohnsitz und den ständigen Aufenthalt ab. Ist danach eine
natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Artikel
4 Abs. 2 DBA-USA. Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Staaten über
eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem
sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen).
Einkünfte, die mit einer unselbständigen Tätigkeit in
den USA im Zusammenhang stehen, unterliegen der Nettobesteuerung nach
den allgemeinen Steuersätzen. Die Steuer wird grundsätzlich im Abzugsweg
erhoben, soweit kein Befreiungsgrund, z.B. aufgrund des DBA, gegeben ist.
Gleichzeitig besteht die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Grundsätzlich
fällt alles unter den Begriff Vergütung, was dem Arbeitnehmer in Geld-
oder Geldeswert direkt oder indirekt als Vorteil aus dem Arbeitsverhältnis
zufließt. Steuerfrei sind zugunsten des Arbeitnehmers geleistete Beiträge
zu einer Unfall- und Krankenversicherung einschließlich der Leistungen
aus diesen Versicherungen sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine
Reihe weiterer Sozialleistungen, z.B. Bereitstellung von Kost und Logis.
Für die Anwendung des Artikel 15 DBA-USA kommt es nicht
darauf an, wann oder wo die Vergütung gezahlt wird. Entscheidend ist,
ob die Vergütung - wenn auch nachträglich - für eine im Ausland ausgeübte
Tätigkeit gezahlt wird.
Soweit es in den USA tatsächlich zu einer Besteuerung
kommt, ist der Arbeitslohn in Deutschland unter Progressionsvorbehalt
steuerfrei (Artikel 23 Abs. 2 lit. a letzter Satz). Sogenannte "weiße
Einkünfte", die sich dadurch charakterisieren, daß sie unter dem
DBA-USA in den USA steuerfrei bleiben, können in Deutschland keine steuerliche
Freistellung beanspruchen.
II. Bezüge der Beamten, Referendare, Hochschullehrer,
Stipendiaten und Studenten
1. Beamte, Referendare
Nach Artikel 19 DBA-USA können Gehälter des öffentlichen
Dienstes grundsätzlich nur von dem Staat besteuert werden, der die Gehälter
zahlt (Artikel 19 Abs. 1 lit. a, b DBA-USA). Damit verbleibt das Besteuerungsrecht
für deutsche Beamtengehälter einschließlich der Gehälter der Referendare,
soweit diese Beamtenstatus haben, bei Deutschland. Etwas anderes gilt,
wenn der Empfänger der Zahlungen Staatsangehöriger der USA ist oder Einwandererstatus
besitzt, d.h. Inhaber einer sogenannten "Green Card" ist, da
Personen mit Einwandererstatus in den USA unbeschränkt steuerpflichtig
sind.
2. Hochschullehrer, Stipendiaten, Studenten
Personen, die sich als Hochschullehrer, Studenten, Praktikanten
oder im Rahmen einer Fortbildungsmaßnahme in den USA aufhalten, erhalten
regelmäßig ein Visum der Kategorien F, J oder M. Aus der Einordnung in
eine dieser Visumskategorien folgt unmittelbar - ohne Rücksicht auf die
tatsächliche Aufenthaltsdauer - die Einstufung als "nonresident alien",
d.h. als beschränkt Steuerpflichtiger. Der beschränkten Steuerpflicht
unterliegen nur Einkünfte aus USA-Quellen oder Einkünfte, die mit einer
US-Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehen. Einkünfte aus einer in den
USA ausgeübten unselbständigen Arbeit gelten als Einkünfte, die mit einer
US-Geschäftstätigkeit im Zusammenhang stehen. Entsprechendes gilt für
Stipendien (scholarship, fellowship) aus US-Quellen. Die Abzugssteuer
auf unselbständige Einkünfte richtet sich nach dem allgemeinen Tarif.
Für Stipendien beträgt sie 14 %. Stipendien und vergleichbare Zahlungen,
die aus ausländischen Quellen stammen, bleiben von der US-Besteuerung
verschont, soweit nicht ohnehin Steuerbefreiung nach US-Steuerrecht besteht.
Nach US-Steuerrecht sind Stipendien jedoch nicht allgemein steuerfrei,
sondern nur insoweit, als bestimmte Voraussetzungen (qualified scholarship)
erfüllt sind.
a) Hochschullehrer
Hält sich ein Hochschullehrer, der in Deutschland ansässig
ist, für nicht länger als zwei Jahre in den USA auf, um an einer Lehranstalt
oder Forschungseinrichtung eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben,
darf die USA die Vergütung für diese Tätigkeit nach Artikel 20 Abs. 1
DBA-USA nicht besteuern. Artikel 20 Abs. 1 DBA-USA ist insoweit lex specialis
gegenüber Artikel 15 DBA-USA.
Artikel 20 Abs. 1 DBA-USA setzt voraus, daß der Hochschullehrer
während des Aufenthaltes in den USA (Aufenthaltsstaat) in Deutschland
(Herkunftsstaat) ansässig bleibt. Artikel 20 Abs. 1 DBA-USA ist nur auf
Hochschullehrer und Lehrer anwendbar. Als Lehrer (Hochschullehrer) sind
alle Personen anzusehen, die im Hauptberuf eine Lehrtätigkeit ausüben.
Der Aufenthalt des Hochschullehrers muß fortgeschrittenen Studien, Forschungsarbeiten
oder einer Lehrtätigkeit dienen. Diese sind nur begünstigt, wenn sie an
einer anerkannten Universität, Hochschule (College) oder Schule oder einer
anderen Lehranstalt oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung oder
sonstigen Einrichtungen ausgeübt werden, deren Forschungstätigkeit im
öffentlichen Nutzen liegt. Außerdem muß die Forschungstätigkeit des Hochschullehrers
im öffentlichen Interesse liegen. Artikel 20 Abs. 1 DBA-USA ist nicht
anwendbar, wenn der Hochschullehrer die Vergünstigungen aufgrund der Artikel
20 Abs. 2, 3 oder 4 DBA-USA beansprucht hat. Dies gilt insbesondere dann,
wenn er ein Stipendium von einer amerikanischen Organisation für den Studienaufenthalt
in den USA bekommt.
Es ist unbedingt darauf zu achten, daß die Zwei-Jahres-Frist
eingehalten wird. Sonst ist Artikel 20 Abs. 1 DBA-USA nicht anwendbar.
Ein Hochschullehrer kann die Steuerbefreiung mehrfach in Anspruch nehmen.
Es muß sich aber um jeweils eigenständige Aufenthalte handeln. Die deutsche
Finanzverwaltung läßt einen Abstand von sechs Monaten zwischen den Aufenthalten
ausreichen. Dagegen verlangt die USA-Steuerverwaltung eine Abwesenheit
von mindestens einem Jahr.
Die USA dürfen Vergütungen im Sinne des Artikel 20 Abs.
1 DBA-USA nicht besteuern. Der Vergütungsschuldner bleibt aber verpflichtet
die Steuern einzubehalten. Der Steuerpflichtige muß die Steuerbefreiung
auf entsprechenden Vordrucken beantragen. Außerdem besteht eine Pflicht
zur Abgabe der Steuererklärung unter Beifügung besonderer Vordrucke.
b) Stipendiaten, Studenten
Begibt sich eine in Deutschland ansässige Person in
die USA und erhält diese während des Aufenthaltes in den USA Zahlungen
als Stipendium von einer gemeinnützigen, religiösen, mildtätigen, wissenschaftlichen,
literarischen oder erzieherischen privaten Organisation oder einer vergleichbaren
öffentlichen Einrichtung, so kann die USA als Aufenthaltsstaat diese Zahlungen
nicht besteuern. Allerdings sind Stipendien im Sinne des Artikels 20 Abs.
3 DBA-USA nur solche Zahlungen, die von den dort bezeichneten Organisationen
als Zuschuß, Unterhaltsbeitrag oder Stipendium geleistet werden und nicht
als Gegenleistung für eine Leistung des Zuschußempfängers oder einer dritten
Person gezahlt werden. Immer muß der Gedanke der Förderung, der Anerkennung,
der Auszeichnung oder Unterstützung im Vordergrund stehen. Ist zum Beispiel
ein Forschungsaufenthalt nicht speziell auf die Person des Empfängers
der Zahlung zugeschnitten, übt die Person ihre Forschungstätigkeit unter
Aufsicht aus und ist sie wie ein Arbeitnehmer in die entsprechend Einrichtung
eingegliedert, wird die Zahlung nicht als Stipendium i.S.d. Artikels 20
Abs. 3 DBA-USA, sondern als Vergütung für eine persönliche Dienstleistung
zu betrachten sein.
Zu berücksichtigen ist, daß der Ausdruck "Stipendium"
insoweit ungenau ist, als die englische Fassung des Abkommens von "award"
spricht, was eigentlich eher "Auszeichnung" oder "Preis"
bedeutet. Der Ausdruck wird deshalb als nicht nur auf Zahlung für "Zwecke
einer wissenschaftlichen Ausübung im engeren Sinn gerichtet" verstanden.
Zuschüsse, Unterhaltsbeiträge und Stipendien sind nur
steuerfrei, wenn sie von einer gemeinnützigen usw. Organisation bezahlt
werden.
Ergänzende Regelungen enthält Artikel 20 Abs. 4 DBA-USA.
In Deutschland sind Stipendien, die unmittelbar aus
öffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört,
zur Förderung der Forschung oder zur Förderung der wissenschaftlichen
oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gewährt werden, unter
den Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei. Hierbei handelt es
sich um bestimmte Aus- oder Fortbildungs- sowie Forschungsstipendien.
Nur bestimmte Einrichtungen sind berechtigt, steuerfreie Stipendien zu
vergeben. Die Stipendien müssen unmittelbar durch diese Stellen bzw. aus
diesen Mitteln gewährt werden.
Steuerfrei sind auch die Zuwendungen, die aufgrund des
Fullbright-Abkommens gezahlt werden (§ 3 Nr. 42 EStG).
Ist ein Student in Deutschland ansässig, bestimmt sich
das Besteuerungsrecht Deutschlands nach Artikel 23 Abs. 2 DBA-USA. In
der Regel werden die Stipendien steuerfrei sein (vgl. §§ 3 Nr. 44; 22
Nr. 1 EStG). Die USA als Aufenthaltsstaat besteuern die Zahlungen nicht.
Voraussetzung ist natürlich, daß die Tatbestandsvoraussetzungen des Artikel
23 Abs. 2 DBA-USA erfüllt sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Zahlungen
unter Artikel 21 DBA-USA fallen, wenn der Student in Deutschland oder
der USA ansässig ist.
Sonstige Unterhaltszahlungen, die der Student nicht
als Entgelt für persönliche Dienstleistungen erhält, sind unter den Voraussetzungen
des Art. 20 Abs. 2 DBA-USA steuerfrei. Einkünfte, die tatbestandsmäßig
unter die Art. 6 bis 19 DBA-USA fallen, können keine Einkünfte i.S.d.
Art. 20 Abs. 2 DBA-USA sein. Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit sind
selbst dann keine Zahlungen i.S.d. Art. 20 Abs. 2 DBA-USA, wenn der Student
die Tätigkeit ausübt, um seinen Unterhalt und seine Ausbildung zu bestreiten.
Einkünfte aus einer unselbständigen Nebentätigkeit können jedoch nach
Art. 20 Abs. 4 DBA-USA steuerfrei bleiben.
III. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
Nach Artikel 14 Abs. 1 DBA-USA können Einkünfte, die
eine in Deutschland ansässige natürliche Person aus selbständiger Arbeit
bezieht, nur in Deutschland besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit
in den USA ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen
sind, die der natürlichen Person in den USA für die Ausübung ihrer Tätigkeit
gewöhnlich zur Verfügung steht. Der Ausdruck "selbständige Arbeit"
umfaßt unter anderem die selbständige Tätigkeit der Rechtsanwälte aber
auch selbständig ausgeübte wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeit.
Artikel 14 DBA-USA geht davon aus, daß das Besteuerungsrecht
für die Einkünfte aus selbständiger Arbeit dem Wohnsitzstaat zusteht,
d.h. wenn der Steuerpflichtige in Deutschland ansässig ist der Bundesrepublik
Deutschland. Eine Besteuerung in den USA kommt nur in Betracht, wenn die
selbständige Arbeit in den USA ausgeübt wird und die Einkünfte einer dort
bestehenden festen Einrichtung zuzurechnen sind. Der Steuerpflichtige
muß also gewissermaßen eine eigene Betriebsstätte in den USA unterhalten.
In diesem Fall stellt die Bundesrepublik Deutschland gem. Artikel 23 Abs.
2 lit. a S. 1 und 2 DBA-USA die Einkünfte unter Beachtung des Progressionsvorbehaltes
von ihrer Besteuerung frei. Soweit die USA Einkünfte einer festen Einrichtung
nicht zurechnen, der sie nach den Grundsätzen des Deutschen Steuerrechts
zuzuordnen sind, ist Artikel 23 Abs. 2 letzter Satz DBA-USA zu beachten.
Ist die natürliche Person in den USA ansässig und bezieht
sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aus der Bundesrepublik, so steht
den USA das alleinige Besteuerungsrecht zu.
C. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Zahlungen im Zusammenhang
mit dem Aufenthalt in den USA
I. Einleitung
Ein USA-Aufenthalt ist teuer. Es fallen Kosten für Reisen,
Unterbringung, Arbeitsmaterialien, Telekommunikationskosten, doppelte
Haushaltsführung usw. an. Diese sind aber nur dann steuerlich abzugsfähig,
wenn es sich um Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt.
Ein Abzug kommt aber nur in Betracht, wenn steuerpflichtige Einkünfte
in Deutschland vorhanden sind.
II. Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben
Nach § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben die Aufwendungen,
die durch den Betrieb veranlaßt sind.
Nach § 9 Abs. 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen
zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der
Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung.
Diese sind gemäß § 12 EStG ohnehin abzugsfähig, wenn dies gesetzlich vorgesehen
ist. Zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben gehören z.B. Aufwendungen
für die eigene Berufsausbildung oder die Weiterbildung in einem nichtausgeübten
Beruf gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Bei gleichzeitig oder ununterscheidbar dem Bereich der
Einkommenserzielung und dem Sonderausgabenbereich zugehörenden Aufwendungen
geht der Werbungskostenabzug vor.
III. Abgrenzung Ausbildung-/Fortbildungskosten
1. Ausbildungskosten
Der Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlage für eine
Berufsausübung notwendig sind, vollzieht sich im Bereich der Ausbildung.
Hierdurch entstehende Aufwendungen gehören grundsätzlich als Ausbildungskosten
zu den Aufwendungen für die Lebensführung und sind nur als Sonderausgaben
im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerlich abziehbar. Berufsausbildungskosten
sind regelmäßig nur solche Aufwendungen, die in der erkennbaren Absicht
gemacht werden, aufgrund der erlangten Ausbildung eine Erwerbstätigkeit
auszuüben.
2. Fort- oder Weiterbildungskosten
Fort- oder Weiterbildungskosten sind Aufwendungen, die
ein Arbeitnehmer leistet, um seine Kenntnisse und Fertigkeiten im ausgeübten
Beruf zu erhalten, zu erweitern oder den sich ändernden Anforderungen
anzupassen. Im Gegensatz zu den als Sonderausgaben abziehbaren Ausbildungskosten
stellen Fort- oder Weiterbildungskosten Werbungskosten dar. Als Werbungskosten
abziehbar sind die Aufwendungen, die die eigentliche Dienstleistung zum
Zweck der Fortbildung mit sich bringt, insbesondere Aufwendungen für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung
oder Reisekosten, Aufwendungen zur Vorbereitung auf eine im Rahmen dieser
Ausbildung vorgesehene Abschlußprüfung, z.B. Aufwendungen für Literatur
sowie Gebühren und Reisekosten für den Besuch von Kursen und Repititorien.
Fortbildungskosten können bereits bei Aufnahme einer
Berufstätigkeit entstehen, wenn nach dem Abschluß einer Berufsausbildung
weitere Maßnahmen ergriffen werden, die der Fortbildung in dem erlernten
Beruf dienen. Es muß jedoch ein ausreichend klarer wirtschaftlicher, nicht
unbedingt zeitlicher Zusammenhang mit einer angestrebten Anstellung bestehen.
IV. Aufwendungen zum Erwerb des Doktortitels, Wissenschaftlicher
Grade, bzw. ausländischer Berufszulassung
1. Doktortitel
Die Kosten zur Erlangung der Doktorwürde sind Ausbildungskosten.
Dies gilt auch dann, wenn die Prüfung erst nach Eintritt in das Berufsleben
abgelegt wird oder der Erwerb des Doktortitels Voraussetzung für die Übernahme
einer Arbeitsstelle ist Etwas anderes gilt, wenn das Promotionsstudium
Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist. In der Literatur wird zeitweise
die Auffassung vertreten, die Promotionsaufwendungen seien als Werbungskosten
abziehbar
Regelmäßig werden deshalb die Aufwendungen zum Erwerb
des Doktortitels in den USA als Sonderausgaben abzugsfähig sein und nicht
als Werbungskosten.
2. Wissenschaftliche Grade bzw. ausländische Berufszulassung
Aufwendungen für ein Aufbaustudium können Werbungskosten
sein. Dagegen sind Aufwendungen für ein Erststudium an einer Universität,
Hochschule oder Fachhochschule Berufsausbildungskosten im Sinne des §
10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Aufwendungen eines wissenschaftlichen Assistenten
für seine Habilitation sind Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG. Diese Maßbstäbe
gelten grundsätzlich bei Studienaufenthalte im Ausland.
Aufwendungen für ein Studium in den USA können Fortbildungskosten
und damit Werbungskosten abziehbar sein, wenn ein abgeschlossenes Hochschulstudium
Zulassungsvoraussetzung ist. Der BFH bejaht deshalb z.B. den Werbungskostenabzug
bei Aufwendungen für ein Studium mit dem Abschluß "Master of Business
Administration" (MBA).
Bei den Aufwendungen zum Erwerb des LL.M. bzw. ausländischer
Berufszulassungen handelt es sich regelmäßig um Aufwendungen, die in der
erkennbaren Absicht gemacht werden, aufgrund der erlangten Ausbildung
eine Erwerbstätigkeit auszuüben. In diesen Fällen bejaht der BFH den Sonderausgabenabzug
nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. In der Literatur wird die Auffassung vertreten,
ein Werbungskostenabzug sei möglich, weil der LL.M. lediglich im beruflichen
Verkehr Bedeutung habe
V. Steuerliche Anerkennung eines Auslandsaufenthaltes
Die Entscheidung, ob berufsbedingte Aufwendungen vorliegen,
wird regelmäßig nur nach einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles
getroffen. Gegen berufsbedingte Aufwendungen können beispielsweise der
Aufenthalt an bevorzugten Zielen des Tourismus, häufiger Ortswechsel,
die Dauer der Veranstaltung, die Mitnahme des Ehegatten oder anderer naher
Angehöriger, die Verbindung mit einem Privataufenthalt, eine entspannende
oder kostspielige Beförderung sprechen. Die Kriterien können von Fall
zu Fall unterschiedliches Gewicht haben. In jedem Fall sind die Kosten
für den USA-Aufenthalt Werbungskosten, wenn der Aufenthalt fast ausschließlich
dem Ziel dient, die beruflichen Kenntnisse zu erweitern. Dies ist bei
einem Auslandsaufenthalt nur dann der Fall, wenn der Auslandsaufenthalt
durch die besonderen Belange des Berufes oder der Tätigkeit veranlaßt
ist. Dient der Aufenthalt dagegen der allgemeinen Information über die
geographischen, wirtschaftlichen oder sonstigen Besonderheiten der USA
oder der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung, liegt so gut wie ausschließlich
keine berufliche Veranlassung vor. Die Befriedigung privater Interessen
muß daher nach dem Anlaß des Aufenthaltes, dem vorgesehenen Programm und
der tatsächlichen Ausführung nahezu ausgeschlossen sein. Dies dürfte auch
im Zusammenhang mit einem längeren Auslandsaufenthalt zum Erwerb wissenschaftlicher
Grade, des Doktortitels usw. darstellbar sein. Für die steuerliche Anerkennung
spricht im übrigen die Lebenswirklichkeit. Nahezu alle wirtschaftsberatenden
Anwaltskanzleien fordern in ihren Stellenanzeigen ausdrücklich im Ausland
erworbene bzw. vertiefte Sprachkenntnisse, die durch einen entsprechenden
Abschluß dokumentiert sein sollen.
VI. Doppelte Haushaltsführung, Reisekosten
Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung setzt
das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraus. Dies ist z.B. dann der
Fall, wenn ein Arbeitnehmer zu Fortbildungszwecken ins Ausland entsandt
wird. Die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung kommt nicht in
Betracht bei einem Auslandsstudium.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange
der Auslandsaufenthalt als Dienstreise anzuerkennen ist. Dies wird regelmäßig
der Fall sein, wenn der Aufenthalt nicht länger als 3 Monate dauert. Voraussetzung
für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist die berufliche
Veranlassung des Ortswechsels. Dies wird zu bejahen sein beim Erwerb des
LL.M. oder einer ausländischen Berufszulassung, z.B. "Attorney-at-law".
Dagegen dürfte konsequenterweise eine doppelte Haushaltsführung zu verweigern
sein, beim Auslandsaufenthalt zum Erwerb des Doktortitels. Nur wenn das
Arbeitsverhältnis als Promotionsarbeitsverhältnis gestaltet ist, kann
die Verpflichtung zur Anfertigung einer Doktorarbeit alleiniger oder ganz
wesentlicher Vertragsinhalt sein, so daß die Anerkennung einer doppelten
Haushaltsführung in Betracht kommt.
Als notwendige Mehraufwendungen können wegen einer doppelten
Haushaltsführung die Fahrtkosten aus Anlaß der Wohnungswechsel zu Beginn
und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten
an den Ort des eigenen Hausstandes, an den bisherigen Wohnort sowie Aufwendungen
für wöchentliche Familienferngespräche, Verpflegungsmehraufwendungen,
Aufwendungen für die Zweitwohnung und Umzugskosten in Betracht kommen.
Als notwendige Fahrtkosten sind anzuerkennen die tatsächlichen
Aufwendungen für die Fahrten anläßlich der Wohnungswechsel zu Beginn und
am Ende der doppelten Haushaltsführung, sowie die Aufwendungen für jeweils
eine tatsächlich durchgeführte Heimfahrt wöchentlich. Als notwendige Verpflegungsmehraufwendungen
sind für einen Zeitraum von 3 Monaten für jeden Kalendertag an dem der
Arbeitnehmer von seiner Wohnung am Lebensmittelpunkt abwesend ist, die
bei Dienstreisen ansetzbaren Pauschbeträge anzuerkennen. Maßgebend ist
die Dauer der Abwesenheit von der Wohnung am Lebensmittelpunkt. Als notwendige
Aufwendungen für die Zweitwohnung sind deren tatsächliche Kosten anzuerkennen.
Anstelle der Aufwendungen für eine Heimfahrt an den
Ort des eigenen Hausstandes können die Gebühren für ein Ferngespräch bis
zu einer Dauer von 15 Minuten mit Angehörigen, die zum eigenen Hausstand
des Arbeitnehmers gehören, berücksichtigt werden
Die notwendigen Mehraufwendungen können als Werbungskosten
abgezogen werden, soweit sie nicht vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet
werden.
Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind
nur dann anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand hat.
Dies setzt eine eingerichtete, den Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung
voraus. In dieser Wohnung muß der Arbeitnehmer einen Haushalt unterhalten.
Er muß also die Haushaltsführung bestimmen oder wesentlich mitbestimmen.
Es ist nicht erforderlich, daß in der Wohnung vom Ort des eigenen Hausstands
hauswirtschaftliches Leben herrscht. Es ist deshalb nicht erforderlich,
daß der Arbeitnehmer seinen nichtberufstätigen Ehegatten an den auswärtigen
Beschäftigungsort mitnimmt. Der Arbeitnehmer muß auch nicht verheiratet
sein. Die Wohnung muß aber aus eigenem Recht, z.B. als Eigentümer oder
als Mieter genutzt werden. Ein eigener Hausstand liegt nicht vor, bei
Arbeitnehmern, die - auch gegen Kostenbeteiligung - in den Haushalt der
Eltern eingegliedert sind oder in der Wohnung der Eltern lediglich ein
Zimmer bewohnen.

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